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1. Vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren

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Die Möglichkeit, einen sog. vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wurde 2012 mit dem ESUG geschaffen (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 22a InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss ist nur während der kurzen Dauer des Eröffnungsverfahrens (ca. 3 Monate) tätig. Ziel ist es, die Gläubiger sofort nach der Stellung des Eröffnungsantrags in das Verfahren einzubeziehen. Damit kann frühzeitig mit den Gläubigern beraten werden, ob eine Unternehmensfortführung (Sanierung) unter ihrer Hilfe in Betracht kommt.[54] Außerdem soll der Ausschuss zur Person des vorläufigen Verwalters Stellung beziehen. Seine konkreten Aufgaben werden im Rahmen des Eröffnungsverfahrens näher erläutert (Rn. 206 ff.).

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