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B. Krise
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Regelmäßig befindet sich ein Unternehmen längere Zeit, bevor es dann tatsächlich den Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) stellen muss, in einer wirtschaftlichen Krise. In der Krise lauert eine Reihe von rechtlichen Risiken für die Beteiligten (Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter). Nicht immer wird die Situation vom Management erkannt bzw. werden die richtigen Maßnahmen getroffen. Die Beteiligten müssen allerdings das gesellschaftsrechtliche, strafrechtliche und insolvenzrechtliche Regelungswerk kennen, das hierzu existiert. Denn gelingt es dem Unternehmen nicht, die Krise zu bewältigen und kommt die Insolvenz, wird das Verhalten der Beteiligten in der Vergangenheit genauer unter die Lupe genommen, da nun eine externe Person (der Insolvenzverwalter) die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt (§ 80 Abs. 1 InsO). Wird die Krise dagegen überwunden, „kräht kein Hahn mehr danach“, ob es zu einem (strafrechtlich relevanten) Fehlverhalten kam.
2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das Regelverfahren › B. Krise › I. Krisenverlauf aus betriebswirtschaftlicher Sicht