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3. Gläubigerversammlung

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Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind keineswegs eine homogene Gruppe, die gleiche Interessen verfolgt. Die einen wollen schnell ihre Quote, andere würden es begrüßen, den Schuldner weiterhin als Geschäftspartner zu haben (z.B. weil es das einzige Unternehmen in der Region ist, das die Waren abnimmt) und wieder andere sind Konkurrenten und wären froh, wenn der Schuldner schnellstmöglich vom Markt verschwindet.[62] Die Gläubigerversammlung bietet das Podium, ihre Interessen im Insolvenzverfahren zu vertreten.

Insolvenzrecht

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