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II. Deadline Insolvenzrecht: Eröffnungsgründe und Antragspflicht
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt stets einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die Überschuldung (§ 19 InsO) sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Begleitet wird dieses Krisenszenario von der strafbewehrten Pflicht der Leitungsorgane, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1, 4 InsO).