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2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das Regelverfahren › A. Gründung und gute Zeiten

A. Gründung und gute Zeiten

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Natürliche Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Geburt. Juristische Personen des Privatrechts, wie die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, KGaA, eG, SE etc.), benötigen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit (für ihre Gründung) die Eintragung ins Handelsregister. Die Daten der Registergerichte werden auf der Plattform www.unternehmensregister.de oder auf www.handelsregister.de (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt. In „guten Zeiten“ spielt das Insolvenzrecht keine Rolle. Gefragt sind eher die Bereiche Arbeitsrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht oder Produkthaftungsrecht. Manche Vertragspartner sorgen aber bereits für „schlechte Zeiten“ durch die Bestellung von Sicherheiten vor. Die „guten Zeiten“ sowie die Lebensdauer von Menschen und Unternehmen variieren sehr. Es gibt äußerst kurzlebige „Start-up“ Unternehmen, aber auch traditionsreiche Unternehmen, deren Ursprung mehrere hundert Jahre zurückliegt. Manche Branchen sind in Deutschland derzeit besonders von Insolvenzen betroffen (Solarindustrie, Druckindustrie, Traditionskaufhäuser).[1] Kommt es im Unternehmen zu einer Krise und wird diese nicht gemeistert, folgt im Regelfall die Insolvenz. Als besonders insolvenzanfällig wird die Rechtsform der GmbH angesehen (wegen des geringen Mindeststammkapitals von 25 000 €, das viele Unternehmen nicht überschreiten). Allerdings sind in den letzten Jahren auch zahlreiche berühmte Aktiengesellschaften ins Taumeln geraten (Rn. 12).

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