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2. Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren
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Die Gläubigerversammlung existiert in jedem Insolvenzverfahren. Sie ist das „Basisorgan“ der Gläubiger. Um diesem Gremium die Arbeit zu erleichtern, kann ein Gläubigerausschuss eingerichtet werden. Das entscheidet die Gläubigerversammlung selbst (§ 68 InsO Abs. 1 S. 1). Aufgrund des typischen Ablaufs eines Insolvenzverfahrens findet eine Entscheidung (in der ersten Gläubigerversammlung) erst drei Monate nach Verfahrenseröffnung statt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Damit wichtige Entscheidungen in diesem Zeitraum nicht ohne Gläubigerbeteiligung erfolgen, kann das Insolvenzgericht zur Sicherstellung der Gläubigerautonomie einen (ersten) Gläubigerausschuss einsetzen (§ 67 Abs. 1 InsO). Davon wird vor allem bei großen Verfahren Gebrauch gemacht.[55] Im Ausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Gläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger sowie die Arbeitnehmer vertreten sein (§ 67 Abs. 2 InsO). Meist werden wirtschaftlich erfahrene Mitglieder benannt. Ob der gerichtlich eingesetzte Ausschuss beibehalten wird und ob alte Mitglieder gegen neue ausgetauscht werden (§ 68 Abs. 2 InsO), gehört zu den Themen der ersten Gläubigerversammlung. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit Summenmehrheit gefasst, d.h. mit absoluter Mehrheit der Forderungssummen (§ 76 Abs. 2 InsO), so dass sich regelmäßig die „Großen“ (Banken, Lieferanten) durchsetzen.
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Dem Gläubigerausschuss sind wichtige Kompetenzen zugewiesen. Er muss den Insolvenzverwalter überwachen und unterstützen (§ 69 S. 1 InsO). Damit das funktioniert, muss er sich über die Geschäftsvorfälle informieren, muss die Papiere einsehen und den Geldverkehr regelmäßig (!) überprüfen (§ 69 S. 2 InsO). Bei Verdachtsmomenten muss die Prüfung intensiviert werden. Dabei darf die Prüfung als komplexe Aufgabe an einen Sachverständigen delegiert werden; dieser muss aber sorgfältig ausgewählt und überwacht werden.[56] Diese Pflichten treffen nicht den Ausschuss als solchen, sondern die einzelnen Mitglieder.[57] Bei kleinen Verstößen kann der Gläubigerausschuss den Verwalter rügen und Abhilfe fordern; grobe Verstöße sind sofort dem Insolvenzgericht zu melden, das für die Amtsenthebung zuständig ist.[58] Der Ausschuss hat zahlreiche weitere Aufgaben, die verstreut in der InsO stehen. Er muss einer Veräußerung bzw. Stilllegung des Betriebs zustimmen, die vor dem Berichtstermin erfolgt (§ 158 Abs. 1 InsO). Außerdem muss er bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, wie den Verkauf des Unternehmens, einen Grundstücksverkauf, eine Darlehensaufnahme genehmigen (§ 160 InsO). Verkauft der Insolvenzverwalter das Unternehmen ohne Zustimmung, ist der Verkauf dennoch wirksam (bloße Innenwirkung nach § 164 InsO). Der Ausschuss muss auch die Vornahme von Abschlagszahlungen an die Insolvenzgläubiger bewilligen (§§ 187 Abs. 3 S. 2, 195 Abs. 1 S. 1 InsO).
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Der Gläubigerausschuss entscheidet nach Kopfmehrheit (§ 72 InsO). Jedes Mitglied ist dabei zur Neutralität (und nicht dem Eigeninteresse) verpflichtet.[59] Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung der Auslagen (§ 73 InsO). Aufgrund der beachtlichen Entscheidungskompetenz, dem Informationsvorsprung sowie dem Vergütungsanspruch, ist eine Teilnahme in diesem Gremium nicht uninteressant. Die zeitliche Beanspruchung wird möglicherweise durch „großes Kino“ ersetzt. Allerdings haften die Mitglieder bei schuldhafter Pflichtverletzung (unzureichende Überwachung des Insolvenzverwalters) auf Schadensersatz (§ 71 InsO). Eine unzureichende Überwachung des (veruntreuenden) Insolvenzverwalters entgegen § 69 InsO kann schnell einen Schaden verursachen, der über die Millionengrenze geht.[60] Hier gibt es Haftpflichtversicherungen, die aus der Masse gezahlt werden (§ 8 InsVV).[61]