Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 88
1. Zahlungsunfähigkeit
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Die Norm des § 17 InsO wird von der Rechtsprechung des BGH geprägt.
Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund (§ 17 Abs. 1 InsO), so dass jeder (egal ob Mensch, Personengesellschaft oder juristische Person) aus diesem Grund Insolvenz beantragen kann.