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1. Zahlungsunfähigkeit

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Die Norm des § 17 InsO wird von der Rechtsprechung des BGH geprägt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund (§ 17 Abs. 1 InsO), so dass jeder (egal ob Mensch, Personengesellschaft oder juristische Person) aus diesem Grund Insolvenz beantragen kann.

Insolvenzrecht

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