Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 107
c) Antragsberechtigung
Оглавление112
In § 18 Abs. 3 InsO ist speziell geregelt, welches Organ einer Gesellschaft im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit berechtigt ist, Eröffnungsantrag zu stellen (Spezialnorm zu § 15 InsO). Ist der Schuldner eine juristischen Personen, gelten für das Antragsrecht die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregelungen (§ 18 Abs. 3 InsO). Bei der Gesamtvertretung ist der Antrag daher von allen vertretungsberechtigten Personen gemeinsam zu stellen (§ 18 Abs. 3 InsO). Da es in diesem Stadium keine Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) gibt, wünscht die InsO „gemeinsames Vorgehen“. Einzelnen Geschäftsführern ist es nicht erlaubt, bei drohender Zahlungsunfähigkeit eigenmächtig Eröffnungsantrag zu stellen, es sei denn es liegt laut Satzung Einzelvertretungsbefugnis vor (§ 18 Abs. 3 InsO). In diesem Fall ist der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aber anhand eines Finanzplans glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 S. 1 InsO). Zudem muss das Insolvenzgericht die anderen Geschäftsführer und Gesellschafter anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO). Damit kann ein willkürliches Vorgehen einzelner Leitungsorgane verhindert werden.
113
Aus Sicht des Gesellschaftsrechts birgt dieser Eröffnungsgrund große Sprengkraft. Denn für die Gesellschafter besteht das Risiko, dass das Unternehmen zu früh „beim Insolvenzgericht abgegeben wird“. Daher verlangt die h.M. bei der GmbH die vorherige Einholung eines Gesellschafterbeschlusses.[74] Wird das Unternehmen in der Rechtsform der AG geführt, ist nach überwiegender Ansicht kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich.[75] Andere argumentieren mit der „Holzmüller-Doktrin“, die bei einschneidenden Maßnahmen eine Befassung der Hauptversammlung verlangt. Indes ist der Streit aus insolvenzrechtlicher Sicht bedeutungslos. Denn Einigkeit besteht, dass die Nichteinholung des Gesellschafterbeschlusses keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags hat (keine Außenwirkung, reine Innenwirkung).[76] Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht bzw. stellt er „zu früh“ den Eröffnungsantrag, löst dies allenfalls Schadensersatzansprüche gegen das antragstellende Organ aus (z.B. § 43 Abs. 2 GmbHG).[77]
2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das Regelverfahren › B. Krise › III. Risiken für die Leitungsorgane in der Krise