Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 109
1. Einführung
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Ist das Unternehmen in der Krise, ist der Geschäftsführer (Vorstand) keinesfalls zu beneiden. In dieser Situation muss er bedenken, dass es zahlreiche Straftatbestände gibt, die falsches (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten der Leitungsorgane bestrafen, wenn es später zur Insolvenz der Gesellschaft kommt. Das (menschlich verständliche) Bestreben, das Unternehmen trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage fortzuführen, endet nicht selten mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Bestimmte Straftatbestände gehören daher zur Pflichtlektüre für Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften. Eine strafrechtliche Verurteilung und die anschließende Eintragung der Vorstrafe (über 90 Tagessätze) im Bundezentralregister (§§ 53, 32 Abs. 3, 4 BZRG) können das berufliche Aus bedeuten (z.B. Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Insbesondere ist die Restschuldbefreiung in Gefahr, wenn der Geschäftsführer eine sog. Insolvenzstraftat begeht. Hier kann es dann passieren, dass man als vorbestrafter Geschäftsführer „lebenslang“ auf seinen Schulden sitzen bleibt. Dem „Krisenstrafrecht“ kann man nicht so leicht entgehen. Ein wesentlicher Grund ist, dass die Staatsanwaltschaft automatisch informiert wird, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird (Mitteilung in Zivilsachen = MiZi). Die übermittelten Insolvenzakten enthalten oft wertvolle Anhaltspunkte für die weiteren Ermittlungen der Staatanwaltschaft.[78]