Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 106
b) Ermittlung
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Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfordert eine Prognose der künftigen Liquiditätslage („Kaffeesatz lesen“). Die Feststellung erfolgt mit Hilfe eines Finanzplans (Liquiditätsplans). In diesem werden die prognostizierten Einzahlungen den absehbaren Auszahlungen für einen gewissen Zeitraum gegenübergestellt.[69] Streitig ist die Länge des Prognosezeitraums. Die Ansichten differieren von mehreren Monaten, bis zu höchstens zwei Jahren, bis mehrere Jahre.[70] Im Regelfall sollte im Finanzplan ein Zeitraum von sechs Monaten dargestellt werden.[71] Die Prognose muss dann ergeben, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (über 50 %).[72] Da der Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit stets vom Schuldner kommt, reicht ein plausibles Vorbringen.[73]