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c) Zahlungsunfähigkeit aus Sicht der Staatsanwaltschaft
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Auch Staatsanwälte/innen müssen sich mit dem Begriff der „Zahlungsunfähigkeit“ auseinandersetzen, wenn ein Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) angeklagt werden soll. Grundsätzlich laufen das insolvenzrechtliche und das strafrechtliche Begriffsverständnis parallel. Da nicht immer das Zahlenwerk für die betriebswirtschaftliche Methode (Gegenüberstellung der liquiden Mittel und Verbindlichkeiten) vorliegt, wird die Frage des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit alternativ anhand von sog. wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen ermittelt.[28] Indizien sind: Vielzahl von Mahnbescheiden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern, Fremdanträge, Scheckproteste sowie Kürzung der Kreditlinien. Informationen bekommt die Staatsanwaltschaft vom Insolvenzgericht, das die Insolvenzakte automatisch an die Staatsanwaltschaft weiterleitet (Mitteilungen für Zivilsachen = MiZi).