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e) Straftatbestand Insolvenzverschleppung

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Die verspätete Antragstellung ist ein Straftatbestand. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seiner Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 bzw. Abs. 3 InsO vorsätzlich nicht nachkommt (Straftatbestand der Insolvenzverschleppung). Auch die fahrlässige Begehung der Insolvenzverschleppung ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Besonders problembehaftet ist, dass man sich auch strafbar macht, wenn man als Geschäftsführer den Antrag „nicht richtig“ stellt.[67]

Insolvenzrecht

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