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d) Fristbeginn und Zeitraum

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Besteht eine Antragspflicht, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Frist ist eine Höchstfrist, so dass sie nicht ausgeschöpft werden darf, wenn eine Sanierung von vorneherein aussichtslos ist.[61] Wann beginnt eigentlich die Frist? Gerade über diese (wichtige) Frage des Fristbeginns herrscht wenig Klarheit. Nach einem Teil der Literatur beginnt die Frist mit dem tatsächlichen (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,[62] nach anderer Ansicht läuft sie ab dem Tag, an dem ein sorgfältiger Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen können.[63] Ausgehend vom Standpunkt des BGH hat der Geschäftsführer stichtagsbezogen zu prüfen, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) ist. Daher genügt ein „Kennenmüssen“ (falls er die gebotene Prüfung unterlässt). Nun hat der Geschäftsführer maximal drei Wochen Zeit, eine etwaige Unterdeckung zu beseitigen. Umstritten ist, in welchem Verhältnis der Drei-Wochen-Zeitraum des BGH zur dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht besteht. Ein Teil der Literatur meint, dass die drei Wochen, die dem Geschäftsführer zugestanden werden, durch die Frist des § 15a Abs. 4 InsO nicht verbraucht sind.[64] Damit hätten die Geschäftsführer (höchstens) sechs Wochen Zeit, das Insolvenzgericht aufzusuchen.[65] Nach anderer Ansicht sind beide Fristen deckungsgleich.[66] Der Geschäftsführer sollte hier den „sichersten Weg wählen“ (maximal drei Wochen). Bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Sanierung darf er die Frist sowieso nicht ausnutzen. In jedem Fall ist der Zeitraum (drei oder sechs Wochen) als „letzte Sanierungschance“ für eine Krisenbewältigung denkbar knapp, aber aus Gründen des Gläubigerschutzes definitiv so gewollt.

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