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2. Risiko Strafrecht a) Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO

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Die Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer, Vorstände) müssen im Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ihres Unternehmens innerhalb von drei Wochen den Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) stellen. Versäumen sie das, machen sie sich strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Unter Strafe gestellt ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten (Rn. 109). Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch der sog. faktische Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein.[79] Dieser steht nicht im Handelsregister, ist aber der „wahre Herrscher“ im Unternehmen. Der „echte“ Geschäftsführer ist nur als Strohmann eingesetzt. Der faktische Geschäftsführer muss also die Geschäfte mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich ausüben und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnehmen.[80] Indizien sind Bankvollmacht, Verhandlungen mit Lieferanten, Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt etc. Jährlich werden in Deutschland ca. 4000 Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet.

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