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4. Berufsverbote

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Ist der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung oder eines Bankrottdelikts vorbestraft (§ 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3a und 3b GmbHG), darf er ab rechtskräftiger Verurteilung fünf Jahre lang das Amt eines Geschäftsführers nicht mehr wahrnehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für den Vorstand einer AG (§ 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG) Manche üben ihren Beruf dann in „Schwarzarbeit“ (als faktischer Geschäftsführer) oder als director einer englischen Limited aus.

Insolvenzrecht

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