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bb) Beweislast

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Grundsätzlich ist der geschädigte Gläubiger (bzw. Insolvenzverwalter) beweisbelastet. Der Gläubiger muss neben dem Schadenseintritt auch den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) darlegen und beweisen.[99] Das ist für außenstehende Gläubiger fast unmöglich. Der BGH billigt daher gewisse Beweiserleichterungen zu. So kann der Gläubiger die Überschuldung der GmbH durch die Vorlage der Handelsbilanz belegen (www.bundesanzeiger.de), wenn diese einen nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist. Er muss aber dazu Erläuterungen abgeben, etwa dass keine stillen Reserven oder versteckte Vermögenswerte vorhanden sind.[100] Der Geschäftsführer muss dann substantiiert nachweisen, dass die Gesellschaft noch weitere Vermögenswerte (stille Reserven) hat (bloßes Behaupten genügt nicht).[101] Durch den neuen Überschuldungsbegriff (keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose § 19 Abs. 2 InsO) ist der Nachweis für den Gläubiger deutlich schwieriger geworden. Zumindest führt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten (§§ 238, 257 HGB, 41 GmbHG) dazu, dass die Insolvenzreife als bewiesen gilt (Beweisvereitelung).[102] Für den Insolvenzverwalter ist es deutlich leichter, die Insolvenzverschleppung nachzuweisen, da er regelmäßig auf sein Gutachten im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zurückgreifen kann, wo sich Aussagen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung finden.

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