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c) Insolvenzstraftaten (Bankrottdelikte)

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§ 283 StGB enthält verschiedene Straftatbestände, die Handlungen vor der Krise und nach Ausbruch der Krise unterscheiden.[83] Bestraft werden kann der Geschäftsführer jedoch nur, wenn die Krise nicht überwunden wird und eine der objektive Strafbarkeitsbedingungen nach § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist, d.h. entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) oder die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) oder die Zahlungseinstellung. Diese Voraussetzung gilt für sämtliche Bankrottdelikte (§§ 283 Abs. 6 i.V.m. 283b Abs. 3, 283c Abs. 3 StGB). Hat der Geschäftsführer in der Krise „böse Taten“ begangen, die Krise aber bewältigt (keine Insolvenz), dann hat er (strafrechtlich) richtig Glück gehabt. § 283 StGB ist ein Sonderdelikt, so dass Täter bei einer juristischen Person nur ein Organ sein kann (§ 14 StGB). [84] Nicht mehr verlangt wird, dass die handelnde Person = Geschäftsführer im Namen der GmbH und in deren wirtschaftlichem Interesse handelt (sog. Interessentheorie). Es genügen schlichtweg eigennützige Motive.[85]

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Nach § 283 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer nach Eintritt der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit) eine der in Nr. 1 bis 8 aufgezählten Handlungen vornimmt. Hierzu gehören beispielsweise nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Beiseiteschaffen von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören (Geld in die Schweiz bringen) oder nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verschleuderung von Vermögen durch Wette oder Spiel oder Spekulationsgeschäft, nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Anerkennung von erdichteten Rechten und nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung oder die Nichtaufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz).

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Nach § 283b StGB wird ebenfalls die Verletzung von Buchführungspflichten und das Unterlassen der Bilanzerstellung bestraft. Die Norm ist eine Auffangvorschrift. Sie unterscheidet sich von dem spezielleren § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB dadurch, dass kein Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit etc.) beim Begehen der Tat vorausgesetzt wird.[86] Hat der Geschäftsführer (mangels Geld) keine Buchführungsarbeiten mehr erledigt und kommt es zum worst case (Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse), ist er immer „dran“, unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt ein Eröffnungsgrund vorlag (dann § 283 StGB) oder nicht (dann § 283b StGB).

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Nach § 283c StGB ist auch die Gläubigerbegünstigung unter Strafe gestellt. Der Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter (Geschäftsführer, Vorstand, Einzelunternehmer etc.) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (= zu wenig Geld da) einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser zu der Zeit so nicht beanspruchen durfte (sog. inkongruente Deckung).

Beispiel

Lieferant Lothar hat eine offene Forderung gegen die Firma MyTV GmbH in Höhe von 2 500 €. In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der MyTV GmbH übereignet Geschäftsführer Simon dem Lieferanten den Firmenlaster zur Sicherheit (§§ 930, 868 BGB) für die Forderung, obwohl in dem Liefervertrag keinerlei Sicherheiten vereinbart waren. Das sind „Geschenke“, die man angesichts der Pleite nicht mehr hergeben darf. Simon hat sich nach § 283c StGB strafbar gemacht.

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