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4. Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter

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In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Gesellschafter der GmbH ein ihm gehörendes Grundstück oder einen anderen Gegenstand (z.B. Maschine) zur Nutzung (gegen Mietzahlung oder kostenlos) überlässt. Hier ist fraglich, ob der Gesellschafter den Gegenstand in der Insolvenz sofort vom Verwalter herausverlangen kann. Dies ist in § 135 Abs. 3 S. 1 InsO näher geregelt. Der Paragraf ordnet eine Herausgabesperre an, falls der Gesellschafter den Mietvertrag bereits beendet hat. Der Gesellschafter kann sein Aussonderungsrecht als Eigentümer (§ 47 InsO) für die Dauer eines Jahres (ab Eröffnung) nicht geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Zumindest muss der Gesellschafter den Gegenstand nicht kostenlos überlassen. Er bekommt das durchschnittliche Nutzungsentgelt aus dem Jahr vor der Insolvenzeröffnung (§ 135 Abs. 3 S. 2 InsO).

Beispiel

Gesellschafterin Maria hat der MyTV GmbH ihren Gabelstapler für monatlich 500 € vermietet. Nachdem die Liquiditätslage der MyTV GmbH immer angespannter wird, verzichtet Maria ab März 2014 zunächst auf die Mietzahlung und kündigt den Mietvertrag zum 31.1.2015. Am 2.1.2015 muss die MyTV GmbH Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren wird im April 2015 eröffnet. Nach § 135 Abs. 3 S. 1 InsO muss Maria den Gabelstapler dem Insolvenzverwalter überlassen, falls das Gerät für die Betriebsfortführung wesentlich ist. Sie bekommt das durchschnittliche Nutzungsentgelt der letzten zwölf Monate vor Insolvenzeröffnung (12 mal 0 € = null). Maria geht also leer aus und erhält ihr Eigentum (§ 47 InsO) erst nach einem Jahr zurück.

Insolvenzrecht

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