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II. Zuständiges Gericht für den Eröffnungsantrag
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Lesen Sie §§ 2 und 3 InsO aufmerksam durch. Beide Paragrafen enthalten alle relevanten Informationen.
Zuständig für den Eröffnungsantrag ist das Insolvenzgericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist (§ 2 Abs. 1 InsO). Da das Insolvenzrecht eine komplexe Materie ist, werden von den Richtern und Richterinnen seit 2013 belegbare Kenntnisse im Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht sowie Grundkenntnisse im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht gefordert (§ 22 Abs. 6 S. 2 GVG). Das Insolvenzgericht hat erhebliche Entscheidungsgewalt. Bei der Frage, wer Insolvenzverwalter wird, übt es die Personalhoheit aus. Es entscheidet über Sicherungsmaßnahmen, Anträge auf Eigenverwaltung und über strategische Schuldneranträge, wie das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Daher kann es aus Sicht des Schuldners von großem Interesse sein, das „richtige Gericht“ zu finden, das seine (Insolvenz-)pläne und Sanierungsbemühungen unterstützt. In der InsO finden sich zur Zuständigkeit des Gerichts klare Regelungen.