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I. Antragsteller

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Was alles in einen Eröffnungsantrag gehört, lässt sich gut dem Wortlaut des § 13 InsO entnehmen. Lesen Sie ihn aufmerksam durch.

Auch im Insolvenzrecht gilt der Dispositionsgrundsatz. Das Insolvenzverfahren setzt stets einen Antrag voraus. Es gibt keine Eröffnung von Amts wegen.[1] Schon aus Beweisgründen ist der Antrag schriftlich zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO). Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Entsprechend wird in der Terminologie zwischen Eigen– und Fremdantrag unterschieden. Der Fremdantrag ist aufgrund der „tödlichen“ Folgewirkungen eines Insolvenzverfahrens nach § 14 InsO an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Insolvenzrecht

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