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1. Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit ist in § 2 InsO geregelt. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht). Derzeit existieren in Deutschland 182 Insolvenzgerichte.[31] In jedem Landgerichtsbezirk sollte nur ein Amtsgericht zuständig sein (§ 2 Abs. 1 InsO), nämlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts selbst. Die meisten der sechzehn Bundesländer haben aber davon abgesehen, pro Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht zu benennen (§ 2 Abs. 2 InsO).[32] Damit konnte sich die Idee einer stärkeren Zuständigkeitskonzentration nicht durchsetzen. Andere Länder, andere Sitten: In Österreich gibt es beispielsweise nur 16 Insolvenzgerichte.

Insolvenzrecht

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