Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 152
3. Funktionelle Zuständigkeit
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Die funktionelle Zuständigkeit ist in §§ 3 Abs. 2e, 18, 19a RPflG geregelt. Das gesamte Eröffnungsverfahren ist dem Richter/der Richterin vorbehalten. Im eröffneten Verfahren übernimmt vom Grundsatz her der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin das Verfahren. Davon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, wie die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG) und das Insolvenzplanverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Häufig haben die zuständigen Richter und Richterinnen keine ganze Stelle in Insolvenzsachen, sondern werden prozentual auch für Betreuungs- oder Vollstreckungssachen eingesetzt. Das erschwert manchmal die Arbeit.