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5. Existenzvernichtungshaftung

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Manche Gesellschafter sind in der Krise ihres Unternehmens äußerst egoistisch und ziehen aus der GmbH alles Geld ab, bis sie „ausgeblutet“ ist („Gesellschafts-Vampirismus“). Nicht immer hilft die Unterbilanzhaftung nach §§ 31, 30 GmbHG. Der rücksichtslose Entzug von Vermögen ohne Rücksicht auf das Weiterleben der GmbH ist Thema der sog. Existenzvernichtungshaftung. Dieses Haftungsmodell ist nirgends im Gesetz geregelt, sondern eine „Erfindung“ der Rechtsprechung. Es erlaubt ganz ausnahmsweise einen direkten Durchgriff auf die Gesellschafter. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter keine angemessene Rücksichtnahme auf die Belange der GmbH nimmt und missbräuchlich einen betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen vornimmt, der zur Insolvenz der GmbH führt. Typisches Beispiel ist der Entzug von Vermögenswerten ohne marktgerechte Gegenleistung an sich selbst oder einen Dritten.[136] Rechtsfolge der Existenzvernichtungshaftung ist, dass der Gesellschafter für alle Schulden der GmbH im Fall ihrer Insolvenz persönlich und unmittelbar mit seinem Privatvermögen haftet. Allerdings können die Gläubiger des Unternehmens sich nicht direkt an den (bösen) Gesellschafter wenden (keine Außenhaftung). Während des Insolvenzverfahrens ist nur der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter befugt (Innenhaftung aus § 826 BGB gegenüber der GmbH).[137] Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB.[138]


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