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b) Antragspflicht
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Die Insolvenzantragspflicht ist Ihnen schon mehrfach in diesem Skript begegnet. Sie ist in der Praxis wegen der schwerwiegenden Folgen äußerst wichtig.
Bei Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, UG, e.V., e.G. etc.) und bei Personengesellschaften, für deren Schulden keine natürliche Person persönlich haftet (GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, Limited & Co. KG etc.) besteht eine strafbewehrte Antragspflicht (§ 15a Abs. 1, 4 InsO). Zweck ist es, marode und illiquide Unternehmen, die ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften, frühzeitig vom Markt zu nehmen.[4] Adressaten dieser Pflicht sind die organschaftlichen Vertreter der Unternehmen (§ 15a Abs. 1 InsO), also die Geschäftsführer (GmbH, UG) sowie die Vorstandsmitglieder bei der Aktiengesellschaft (Rn. 106). Ist die Gesellschaft führungslos, sind die Gesellschafter bzw. die Aufsichtsratsmitglieder insolvenzantragspflichtig (§ 15a Abs. 3 InsO). Die genannten Personen müssen unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung den Eröffnungsantrag stellen. Andernfalls erfüllen sie den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Auch faktische Geschäftsführer gehören zu dem Adressatenkreis.
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Natürliche Personen haben keine Antragspflicht. Gleiches gilt für Personengesellschaften, da die persönlich haftenden Gesellschafter sowieso „lebenslang“ für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften (z.B. § 128 HGB für die OHG und § 128 HGB analog für die GbR).