Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 143

2. Fremdantrag

Оглавление

160

Grundsätzlich ist jeder Gläubiger berechtigt, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Auch nachrangigen Gläubigern (z.B. bei Rangrücktrittserklärung) steht das Recht zu, einen Fremdantrag zu stellen.[12] Nähere Vorgaben für den Gläubigerantrag enthält § 14 InsO. Danach muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Mittel der Glaubhaftmachung sind Urkunden oder die eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO).

Insolvenzrecht

Подняться наверх