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c) Haftungsgefahren

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Eine weitere Hürde für Gläubigeranträge stellt die Kostenregelung des § 23 Abs. 1 S. 1, 2 GKG dar. Danach haften Gläubiger als Zweitschuldner für die gerichtlichen Auslagen (Kosten des Sachverständigen u.a.), falls das Verfahren mangels Masse (§ 26 InsO) nicht eröffnet wird. Hat der Schuldner gerüchteweise Kenntnis von einem nahenden Gläubigerantrag, kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen, in denen er Argumente gegen den Antrag aufführt.[26]

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Ein unzulässiger oder unbegründeter Fremdantrag kann im Fall seines Bekanntwerdens den Schuldner erheblich schädigen, etwa weil ihm Kredite gekündigt werden, Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden oder Kunden „das Weite suchen“.[27] Grundsätzlich ist ein Gläubiger, der fahrlässig einen unbegründeten Eröffnungsantrag stellt, nicht schadensersatzpflichtig.[28] Handelt er rechtsmissbräuchlich (z.B. vorsätzlich unwahre Angaben), kommen aber Ansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB), aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Kreditschädigung (§ 824 BGB) sowie aus Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen den Antragsteller in Betracht.

Beispiel

Ein berühmter Fall war die Insolvenz der KirchMedia-Gruppe – einer der größten deutschen Medienkonzerne – im Jahr 2002. Zwar wurde die Insolvenz nicht durch einen Fremdantrag eingeleitet. Sie beruhte aber unmittelbar auf negativen Äußerungen des damaligen Vorstandschefs der Deutschen Bank in einem Fernseh-Interview, die einzelne Konzerngesellschaften (als absonderungsberechtigte Gläubigerin) mitfinanzierte. Einige der Konzerngesellschaften mussten daraufhin Insolvenz anmelden. Es folgten jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen. Der BGH stellte 2006 fest, dass zwischen der Bank und der finanzierten Untergesellschaft Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen positiver Verletzung des Darlehensvertrags bestehen.[29] Das OLG München urteilte 2012, dass dem Grunde nach den siebzehn Konzerngesellschaften Schadensersatzansprüche zustehen; der Betrag sollte noch per Sachverständigengutachten ermittelt werden.[30] 2014 wurde die historische „Schlacht“ (vorläufig) mit einem Vergleich beendet, wonach die Deutsche Bank über 900 Mio. € bezahlte. Die strafrechtliche Aufarbeitung läuft derzeit.

2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das RegelverfahrenC. Eröffnungsantrag › II. Zuständiges Gericht für den Eröffnungsantrag

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