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d) Weitere Anträge

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Neben dem Eröffnungsantrag sind zahlreiche weitere Anträge denkbar. So kann der Schuldner explizit die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragen (§ 22a Abs. 2 InsO) und dafür geeignete Leute vorschlagen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird er zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 InsO). Sollte er bereits völlig verarmt sein, kann er zusätzlich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen (§ 4a InsO). Im Fall einer strategischen Unternehmensinsolvenz (Insolvenzplanverfahren) kommen zahlreiche weitere Anträge in Betracht (Antrag auf Eigenverwaltung § 270 InsO, ggfs. mit Schutzschirmverfahren § 270b InsO etc.; näher Rn. 499, 506).

Insolvenzrecht

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