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b) Rücknahme
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Der Gläubiger kann seinen Fremdantrag jederzeit bis zum „Entscheidungstag“ zurücknehmen (§ 269 ZPO). Erfüllt der Schuldner schnell noch die Forderung und gab es in den letzten zwei Jahren bereits einen Erstantrag, kann der Gläubiger seinen Fremdantrag „weiterlaufen lassen“ (Rn. 163). Er ist aber nicht gezwungen, an seinem Antrag festzuhalten, sondern kann ihn auch zurücknehmen.[23] Dies führt an sich zur Kostenlast (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Möglicherweise bietet § 14 Abs. 3 InsO Schutz, dessen Anwendungsbereich jedoch besonders umstritten ist.[24] Daher ist es für den Gläubiger aus Kostengründen besser, den Antrag (einseitig) für erledigt zu erklären.[25] In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Antrag bis zum erledigenden Ereignis (Zahlung) zulässig und begründet war.