Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 131
3. Gesellschafterbesichertes Darlehen
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Häufig gibt der Gesellschafter kein eigenes Darlehen an die GmbH, sondern besichert ein Bankdarlehen mit seinem Privatvermögen (z.B. Grundschuld). Welche Folge es hat, wenn die GmbH in die Insolvenz gerät, ist in § 44a InsO geregelt. Die Bank muss zunächst die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit (Grundschuld, Bürgschaft, Sicherungsübereignung etc.) verwerten. Nur für den Fall, dass die Bank daraus nicht vollständig befriedigt wird, kann sie mit ihrer Forderung auf Kreditrückzahlung im Insolvenzverfahren (in Höhe des Ausfalls) bei der Verteilung berücksichtigt werden (§ 44a InsO). Hat die Gesellschaft der Bank das Darlehen vor der Insolvenz schnell noch zurückgezahlt, würde das den Gesellschafter freuen, da seine Sicherheit frei geworden ist. Jedoch gilt nach § 135 Abs. 2 die Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Rückzahlung an die Bank unterliegt der Insolvenzanfechtung. Anfechtungsgegner ist der Gesellschafter (nicht die Bank); das stellt § 143 Abs. 3 S. 1 InsO klar. Der Gesellschafter muss dann bis zur Höhe der übernommenen Sicherheit Rückzahlung leisten. Umstritten ist der Fall der Doppelbesicherung, also wenn die Bank zugleich von der Gesellschaft selbst und einem Gesellschafter eine Sicherheit erhält. Der BGH lässt dem Kreditgeber die Wahl, welche Sicherheit er im Insolvenzfall zuerst verwerten will. Auch wenn die Bank sich für die Verwertung der Gesellschaftssicherheit entscheidet, kann der Verwalter den Gesellschafter in Regress nehmen und von ihm Zahlung in Höhe der übernommenen Sicherheit verlangen (analog § 143 Abs. 3 InsO).[135]