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c) Rückzahlung des Darlehens vor Insolvenzeröffnung

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Da Gesellschafterdarlehen wegen § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind, kommen manche Gesellschafter auf die Idee, sich das Darlehen „schnell“ noch vor der Insolvenz zurückzahlen zu lassen. Das ist gesellschaftsrechtlich erlaubt (§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG), insolvenzrechtlich aber angreifbar (Rn. 355). Geregelt ist diese Situation in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der starre Fristen vorsieht. Wurde das Darlehen bis zu einem Jahr vor dem Eröffnungsantrag zurückgezahlt, ist diese Handlung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter kann den ausgezahlten Betrag vom Gesellschafter zurückfordern (§ 143 InsO). Die Jahresfrist gilt absolut. Hat der Gesellschafter das Geld 366 Tage vor der Insolvenzeröffnung zurückerhalten, kann der Insolvenzverwalter nichts mehr machen. Das Geld ist sicher.

Insolvenzrecht

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