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c) Haftung aus § 64 S. 3 GmbHG
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Nach § 64 S. 3 GmbHG sind dem Geschäftsführer Auszahlungen an die Gesellschafter (!) verboten, wenn die Auszahlung zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt (Kausalität). In Fällen der Existenzvernichtungshaftung hatte die Rechtsprechung bislang nur die Gesellschafter als Empfänger der Zahlungen zur Rechenschaft gezogen. Nunmehr (seit MoMiG 2008) sollen auch die „Auszahlenden“, nämlich die Geschäftsführer haften. Die Haftung besteht nur gegenüber der Gesellschaft (nur diese hat Schadensersatzansprüche = Innenhaftung). Gläubiger der Gesellschaft sind nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.[111] Die Vorschrift ist daher auch kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. Im Insolvenzfall macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche für die GmbH geltend. Hinsichtlich der Beweislast und der Verjährung gelten dieselben Grundsätze wie bei § 64 S. 1 GmbHG. Ist die GmbH zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits zahlungsunfähig, gilt für die Auszahlung nicht § 64 S. 3 GmbHG, sondern § 64 S. 1 GmbHG.[112] Wird ein Prokurist angewiesen, auszuzahlen, haftet dieser nicht aus § 64 S. 3 GmbHG (kein Geschäftsführer).