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5. Amtsniederlegung

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Eine Flucht aus dem Geschäftsführeramt ist gesellschaftsrechtlich ohne weiteres möglich. Denn die Amtsniederlegung ist als formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sofort mit ihrem Zugang wirksam; sie kann jederzeit (und fristlos) erfolgen.[113] Es genügt für den Zugang, dass die Erklärung einem der Gesellschafter zugeht; die Handelsregistereintragung ist rein deklaratorisch.[114] Allerdings vertritt die h.M. die (etwas nebulöse) Ansicht, dass der Geschäftsführer, der sein Amt im Zeitpunkt der Insolvenzreife niederlegt, seiner bereits eingetretenen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung nicht entgehen könne.[115] Das hört sich scharf an. Streitig sind aber die Details. So wird eine Amtsniederlegung nicht akzeptiert, wenn der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter der Ein-Mann-GmbH ist und sein Amt in der Krise niederlegt, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.[116] Eine sanktionslose Amtsniederlegung sei dagegen beim Fremdgeschäftsführer möglich, da bei seinem Ausscheiden nun die Gesellschafter antragspflichtig seien (§ 15a Abs. 3 InsO).[117] Eine sanktionslose Amtsniederlegung (und damit ein Ausstieg aus § 15a InsO) soll auch dann erlaubt sein, wenn es weitere Geschäftsführer gibt oder zwischenzeitlich ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.[118]

2. Teil Die klassische Unternehmensinsolvenz: Das RegelverfahrenB. Krise › IV. Risiken der Gesellschafter in der Krise

Insolvenzrecht

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