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aa) Sanierungsprivileg

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in zwei Fällen wird das Gesellschafterdarlehen nicht mit dem Nachrang sanktioniert, so dass der darlehensgebende Gesellschafter wie ein normaler Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen darf (er bekommt also eine Quote). Der erste Fall betrifft das sog. Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 S. 2 InsO. Erwirbt ein (neuer) Gesellschafter bei drohender/eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Gesellschaftsanteile zum Zweck der Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zweck der Vorschrift ist es, Investoren (Banken) in der Krise einer GmbH zu ermutigen, einzusteigen. Dank ihres Gesellschaftereinflusses können sie dann das Unternehmen aus der Krise steuern. Misslingt der Versuch, haben die Investoren zumindest für das ausgereichte Darlehen ihre Insolvenzquote. Das Privileg gilt nicht für Altgesellschafter, die in der Krise ihre Anteile aufstocken (Ausnahme Minderheitengesellschafter stockt auf über 10 % auf).[132] Voraussetzung für die Privilegierung ist zudem, dass die Anteile „zum Zwecke“ der Sanierung erworben werden. Das muss belegt werden (Lippenkenntnisse genügen nicht). Erforderlich ist das Gutachten eines neutralen Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sanierungsexperte) mit dem Inhalt, dass die GmbH objektiv sanierungsfähig ist und die in Angriff genommenen Maßnahmen geeignet sind, die Gesellschaft nachhaltig zu sanieren.[133] Das Privileg gilt nur bis zum Eintritt der nachhaltigen Sanierung (endgültige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit).[134] Falls die GmbH nach Erreichen der gesunden Phase wieder in eine (neue) Krise fällt, ist das Privileg hinfällig.

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