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IV. Risiken der Gesellschafter in der Krise
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Das Insolvenzrecht zwingt immer mehr dazu, auch das Gesellschaftsrecht zu kennen. Machen Sie sich in diesem Kapitel mit einigen wichtigen Themen vertraut.
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG, SE, eG) haften grundsätzlich nicht für Schulden ihres Unternehmens. In der Krise können sie sich daher auf ein Nichtstun beschränken. Den Gläubigern haftet allein das Vermögen der Gesellschaft. Werden die Gesellschafter aber in der Krise aktiv, heißt es aufpassen. So wird im Fall einer späteren Insolvenz überprüft, ob die Gesellschafter in der Krise Gelder abgezogen haben (Unterbilanzhaftung, Existenzvernichtungshaftung) oder versprochene Einlagen nicht erbracht haben. Auch die Gewährung eines Darlehens oder einer Sicherheit wird im Insolvenzfall „bestraft“. Durch das MoMiG 2008 wurden einige gesellschaftsrechtliche Themenkreise neu geregelt. Die Knackpunkte werden am Beispiel der GmbH aufgezeigt.