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3. Zivilrechtliche Haftungsrisiken

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Der Geschäftsführer ist in der Krise des Unternehmens auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zu beneiden. Ist er zugleich Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) haben ihn die Banken meist privat „am Wickel“, weil sie seine Villa mit einer Grundschuld belegt haben oder sich andere Sicherheiten (z.B. Bürgschaften) haben einräumen lassen. Daneben lauern weitere Gefahren für den Geschäftsführer (Vorstand).

Insolvenzrecht

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