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d) Haftung für verbotene Ausschüttungen aus § 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG

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Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für Auszahlungen, die er entgegen den §§ 30, 31 GmbHG (also bei Unterbilanz) an die Gesellschafter (Ehepartner, verbundene Unternehmen) erbringt. Ob eine Unterbilanz vorliegt, kann er aus dem Jahresabschluss entnehmen. Sobald das Eigenkapital angegriffen wird, muss der Geschäftsführer die Forderungen von Gesellschaftern auf „Bargeld“ oder andere Leistungen ablehnen. Explizit ausgenommen von dem Verbot ist die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG). Verboten sind jedoch die Auszahlung eines überhöhten Gesellschafter-Geschäftsführergehalts oder Sondervergütungen an den Gesellschafter ohne vertragliche Vereinbarung. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflichten, muss er die Zahlungen notfalls aus eigener Tasche an die Masse zurückzahlen.

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