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2. Gesellschafterdarlehen

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Häufig erklären sich Gesellschafter in der Krise bereit, dem Unternehmen nochmals Geld zu geben, um die Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) am Leben zu erhalten. Geld kann in Form eines Darlehens (Fremdkapital) oder im Weg der Kapitalerhöhung (Eigenkapital) ausgereicht werden (Finanzierungsfreiheit). Die Kapitalerhöhung ist ein zeitaufwändiges kompliziertes Verfahren (Gesellschafterversammlung, Mehrheitserfordernisse für Satzungsänderung, Behandlung von Bezugsrechten, Handelsregistereintragung etc.).[123] Deshalb wird häufig von der Darlehensgewährung Gebrauch gemacht (§ 488 BGB). Ein Darlehensvertrag ist schnell aufgesetzt, er ist kündbar, es gibt Zinsen und das Geld kann sofort fließen. In der Krise des Unternehmens ist die Darlehensgewährung aber ein zweischneidiges Schwert. Denn nach außen wird den Gläubigern aufgrund der Liquidität suggeriert, dass alles zum Besten steht. Nicht selten wird der „Todeskampf“ des Unternehmens nur für eine gewisse Zeit verlängert. Dem Unternehmen wird durch diese Art der Finanzierung die dringend benötigte Eigenkapitalzufuhr verweigert. Der Gesetzgeber „bestraft“ die Gesellschafter in der Insolvenz bezüglich ihres (falschen) Finanzierungsgebarens (Finanzierungsfolgenverantwortung).[124]

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