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b) Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB
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Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich ein Geschäftsführer einer GmbH (Vorstand einer AG) strafbar, wenn er die Anteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (nicht Arbeitgeberanteile!) nicht mehr an die Krankenkassen als Einzugsstellen abführt. Dies gilt für alle Geschäftsführer der GmbH, unabhängig von der internen Ressortzuständigkeit,[81] sowie für den sog. faktischen Geschäftsführer.[82] Der Straftatbestand des § 266a StGB ist ein echtes Damoklesschwert für die Leitungsorgane. Denn der Tatbestand ist leicht nachweisbar (Vorlage der Kontoauszüge der Krankenkassen bei der Staatsanwaltschaft) und es gibt keine Ausrede für den Geschäftsführer zur „Entlastung“. Daher neigen Geschäftsführer dazu, auch wenn kaum noch Geld in der GmbH da ist, die Arbeitnehmeranteile abzuführen. Das ist völlig richtig. Denn damit ist der Geschäftsführer den Straftatbestand des § 266a StGB los.