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bb) Minderheitenprivileg

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Eine weitere Ausnahme stellt das sog. Minderheitenprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO dar. Ist ein Gesellschafter mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt, findet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Nachrang) keine Anwendung, sofern der Gesellschafter nicht zugleich Geschäftsführer ist. Grund ist, dass diese Personen keinen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben. Der darlehensgewährende Minderheitengesellschafter wird wie ein normaler Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) behandelt. Die Regelung gilt auch für die Rechtsform der AG (früher bis 25 %). Durch einen Abbau seiner Anteile kann ein Gesellschafter keine nachträgliche Privilegierung erreichen.

Insolvenzrecht

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