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d) Sicherheiten für das Gesellschafterdarlehen
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Hat der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und von der GmbH dafür eine Sicherheit (Grundschuld am Firmengrundstück, Sicherungsübereignung eines LKW etc.) erhalten, kann der Insolvenzverwalter diese Rechtshandlung anfechten, wenn diese bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag eingeräumt wurde (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Sicherheit ist dann an die Masse zurück zu gewähren (§ 143 Abs. 1 InsO).