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1. Eigenantrag a) Antragsberechtigung
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Jeder Schuldner ist grundsätzlich berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen zu stellen (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Eine (intensive) Glaubhaftmachung zum Eröffnungsgrund ist bei einer „Eigenvernichtung“ grundsätzlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Schuldner Tatsachen benennt, aus denen sich ein Eröffnungsgrund nachvollziehbar ergibt.[2] Ist der Schuldner eine natürliche Person, stellt er den Antrag selbst (oder lässt sich anwaltlich vertreten). Ist der Schuldner ein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG, SE, eG, KGaA etc.), ist zu klären, wer den Schuldner bei der Antragstellung vertritt. Näheres findet sich in § 15 InsO. Bei Kapitalgesellschaften steht jedem Mitglied des Vertretungsorgans (Vorstand, Geschäftsführer) das Antragsrecht zu (§ 15 Abs. 1 InsO). Hat eine GmbH drei Geschäftsführer, ist jeder einzelne antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO), auch wenn laut Satzung Gesamtvertretung besteht.[3] Bei Personengesellschaften (OHG, GbR, KG, PartG etc.) ist neben dem geschäftsführenden Gesellschafter auch jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO). Stellt allerdings nur ein Teil der Mitglieder des Vertretungsorgans den Eröffnungsantrag, ist stets eine Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds erforderlich (§ 15 Abs. 2 S. 1 InsO). Und das Insolvenzgericht muss die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans zumindest anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO). Damit sollen willkürliche Anträge verhindert werden.
Beispiel
Bei der MyTV GmbH gibt es zwei Geschäftsführer. Daher können sowohl Simon als auch Tanja den Eröffnungsantrag im Namen der GmbH stellen. Würden sich beide nicht einig und würde nur Simon den Antrag unterschreiben, wäre Vorsicht geboten. In einem derartigen Fall kommt § 15 Abs. 2 InsO zur Anwendung. Simon müsste den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) dann mit Tatsachen belegen (glaubhaft machen). Die Insolvenzreife der GmbH wird hier nicht ohne „Beweise“ akzeptiert. Zudem muss das Gericht Tanja anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).
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Bei drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten (§ 18 Abs. 3 InsO). Grundsätzlich muss der Antrag von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans (allen Vorständen einer AG, allen Geschäftsführern einer GmbH) bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam gestellt werden. Das Modell knüpft an die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (im GmbHG, im AktG) an. Damit soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht durch die Aktion eines einzelnen Geschäftsführers missbräuchlich in die Insolvenz (mit all den Folgewirkungen) geführt wird. Jedoch ist der Antrag auch zulässig, wenn der Antragsteller laut Satzung einzelvertretungsberechtigt ist (§ 18 Abs. 3 InsO)! Diese Konstellation lässt sich dem Handelsregister entnehmen. In diesem Fall muss das Gericht aber die übrigen Organvertreter anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).