Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 149
2. Örtliche Zuständigkeit a) Grundregel
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Die örtliche Zuständigkeit ist in § 3 InsO geregelt. Sie gibt Auskunft darüber, welches der 182 Insolvenzgerichte in Deutschland für den Insolvenzfall zuständig ist. Primär richtet sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO danach, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Im Englischen verwendet man die Abkürzung COMI (= centre of main interests). Der Mittelpunkt ist dort, wo die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden, also wo die Geschäftsleitung des Rechtsträgers (GmbH, AG, UG, KGaA, SE, OHG, KG etc.) sitzt, Geschäfte schließt und Mitarbeiter einstellt. Dies ist nach objektiven Kriterien (nach außen erkennbar für Dritte) zu bestimmen.[33] Die bloße Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen reicht jedenfalls nicht. Hilfsweise ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1 InsO auf den allgemeinen Gerichtsstand abzustellen. Bei Unternehmen ist das der Satzungssitz, der im Handelsregister eingetragen ist (§ 17 ZPO). Bei natürlichen Personen ist es der Wohnsitz (§ 12, 13 ZPO). Das Gericht muss seine Zuständigkeit nach § 5 InsO von Amts wegen prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht.[34] Verlegt der Schuldner nach dem Antrag seinen COMI oder seinen Satzungssitz, bleibt das angegangene Insolvenzgericht zuständig (§ 4 InsO i.V.m. § 261 ZPO).[35]
Beispiel
Die MyTV GmbH hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) in Nürnberg, da sie dort ihren Satzungssitz hat (in ihrer Satzung wurde Nürnberg als Satzungssitz gewählt; die GmbH ist dort im Handelsregister unter der Handelsregisternummer HRB XXX eingetragen). Örtlich zuständig ist daher das Insolvenzgericht Nürnberg (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsO). Da auch die Hauptniederlassung in Nürnberg ist (die Fernsehgeräte werden dort hergestellt; dort sitzt die Geschäftsleitung), gibt es keine nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO abweichende Zuständigkeit.