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c) Inhalt und Form

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Der Schuldner muss seinem schriftlichen Eröffnungsantrag zahlreiche Anlagen beifügen. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO muss der Schuldner ein Gläubigerverzeichnis und ein Forderungsverzeichnis beifügen. Ist der Geschäftsbetrieb noch am Laufen, sollen die Forderungen nach § 13 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 5 InsO noch genauer kategorisiert werden (nach den höchsten Forderungen, nach den höchsten gesicherten Forderungen, nach Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger, nach Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung). Auch bestrittene Forderungen sind anzugeben.[5] Bei laufendem Geschäftsbetrieb werden weitere Angaben des Schuldners zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen sowie zur Anzahl der Arbeitnehmer erwartet (§ 13 Abs. 1 S. 5 InsO). Der Schuldner muss (!) diese Angaben machen, wenn er Eigenverwaltung oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt oder es sich um ein mittelgroßes Unternehmen im Sinne des § 22a Abs. 1 InsO handelt (§ 13 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 3 InsO). Einen zulässigen Eröffnungsantrag zu stellen, bedeutet einen gewaltigen Berg Arbeit.[6] Zudem muss der Schuldner versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO). Hier sollte der Schuldner trotz Zeitdrucks Gründlichkeit walten lassen. Denn schon bei fahrlässigen Falschangaben könnte sein Handeln strafbar sein (§ 15a Abs. 4, 5 InsO: … „nicht richtig stellt“). Der Schuldner muss zudem Tatsachen mitteilen, die einen Eröffnungsgrund erkennen lassen; eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich (Umkehrschluss aus § 14 InsO).[7] Genügt der Antrag den vorstehenden Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht den Mangel benennen und dem Schuldner eine Frist zur Behebung setzen. Erst nach Verstreichen der Frist darf der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.[8]

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