Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 100
a) Erfasste Rechtsformen
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Für juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften) besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO eine strafbewehrte Pflicht zur Stellung des Eröffnungsantrags. Betroffen sind nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO die Rechtsformen der AG, GmbH, eG, KGaA, SE, VVaG und UG (haftungsbeschränkt). Auch die GmbH & Co. KG unterliegt der Insolvenzantragspflicht (§ § 15a Abs. 1 S. 2 InsO), da bei dieser Rechtsform der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 InsO ist nicht auf in Deutschland gegründete juristische Personen beschränkt. Deshalb unterfallen auch EU-Auslandsgesellschaften dieser Regelung. So muss auch die englische Limited oder die französische Sàrl (société à responibilité limitée) oder die spanische SA (Sociedades Anonimas) bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen, sofern ihr COMI (center of main interest) in Deutschland liegt. Von der Antragspflicht explizit ausgenommen sind eingetragene Vereine sowie Stiftungen (§ 15a Abs. 6 InsO). Diese Regelung wurde 2013 zugunsten der zumeist ehrenamtlich Tätigen eingeführt. Für Personengesellschaften besteht keine Pflicht, da die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen (lebenslang) haften und damit stets ein „Durchgriff“ auf die „Eigentümer“ der Gesellschaft möglich ist.