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d) Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
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Zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer bei der Einnahmen- oder Ausgabenseite ansetzen. Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität (Factoring, Optimierung des Mahnwesens, Sale-and-lease-back von Anlagegütern etc.) werden im Endkrisenstadium nicht mehr greifen. Zumeist bedarf es der Zuführung liquider Mittel (frisches Geld) von außen (z.B. Bankdarlehen, Gesellschafterdarlehen, Barkapitalerhöhung, Crowdfunding, Ausgabe von Genussrechten), um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Häufig finden sich in der Krise aber keine geneigten Geldgeber mehr. Daher bleibt als einziger Ausweg, „die Verbindlichkeiten nach unten zu drücken“, etwa durch Verzichte der Gläubiger (was eher selten ist) oder Stundungsvereinbarungen. Viele Gläubiger sind in der Krise nicht abgeneigt, ihre Forderungen erst einmal zu stunden. In der Krise sollte ein Geschäftsführer diese Möglichkeit nutzen, wenn er mehr Zeit für Sanierungsbemühungen benötigt. Gestundete Forderungen sind nicht fällig und daher nicht in die Liquiditätsbilanz aufzunehmen (Rn. 92).[29] Die Stundung kann ausdrücklich, konkludent oder per Handelsbrauch erfolgen. Sie ist formfrei möglich,[30] sollte aber zur Sicherheit dokumentiert werden. Ist der Schuldner wieder an frisches Geld gekommen, erfordert die Beseitigung der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (durch Zahlungseinstellung) die Aufnahme der Zahlung an alle Gläubiger.[31]