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cc) Höhe der Unterdeckung
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Im dritten Schritt muss die Höhe der Unterdeckung berechnet werden. Denn bei der Mittelbeschaffung innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums muss der Schuldner nicht 100 % schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die Lücke aber nicht größer als 10 % sein. Umgekehrt gilt: Kann der Schuldner noch 90 % bezahlen, liegt eine unwesentliche Unterdeckung vor. Dann ist der Schuldner nicht zahlungsunfähig. Allerdings sind Grenzfälle denkbar. Ist die Lücke größer als 10 % (z.B. 30 % Unterdeckung) und kommt der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (also auch später als drei Wochen) zu so viel Geld, dass er alle Gläubiger vollständig befriedigen kann, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn den Gläubigern ein Abwarten zumutbar ist.[18] Andererseits kann auch bei einer Unterdeckung von 9,2 % Zahlungsunfähigkeit bestehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, dass das Unternehmen seine Forderungen nicht mehr voll erfüllen wird.[19] Gelingt die Geldbeschaffung nicht in der Frist, muss das Unternehmen „Farbe bekennen“ und Eröffnungsantrag stellen. Der Ansatz des BGH ist durchaus streng. Ziel ist es, „Wackelkandidaten“ frühzeitig zum Insolvenzgericht zu schicken, um noch vorhandene Masse für die Gläubiger zu retten.