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c) Antragspflicht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit
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Grundsätzlich sind die Leitungsorgane als organschaftliche Vertreter zur Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet (§ 15a Abs. 1 InsO). Ausnahmsweise kann diese Pflicht auch die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat treffen. Sie wird nach § 15a Abs. 3 InsO dann ausgelöst, wenn die Gesellschaft führungslos ist, also bei Amtsniederlegung oder Abberufung oder Tod des Geschäftsführers.[59] Die bloße Unerreichbarkeit des Geschäftsführers (Verschwinden) reicht hierfür nicht aus (kein rechtlich relevantes Verhalten).[60]