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a) Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit durch Liquiditätsbilanz

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Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 S. 1 InsO definiert. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Legaldefinition hat manche Fragen aufgeworfen. Muss der Zustand des Geldmangels über eine längere Zeit bestehen (drei Monate, sechs Monate, zehn Monate etc.), so dass wirklich jede Hoffnung verloren ist? Genügt es, wenn der Schuldner noch über 50 % seiner Schulden zahlen kann? Können noch Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden? Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgenden Standpunkt: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.[6] Das ist in drei Schritten zu ermitteln.

Insolvenzrecht

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