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3. Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

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Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft und verfügt es nicht mehr über genügend liquide Mittel bzw. Vermögen, stellt sich die Frage, ob es unter diesen Voraussetzungen zu Lasten seiner Gläubiger am Markt weiterhin operativ tätig sein darf. Hintergrund ist, dass den Gläubigern als Haftungsmasse nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht, das im schlimmsten Fall nur noch aus dem Mindeststammkapital (oder nicht einmal mehr diesem) besteht. Der Gesetzgeber hat diese Fragestellung in § 15a Abs. 1, 4 InsO geregelt. Danach ist die Unternehmensfortführung in zwei Fällen verboten, nämlich bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und bei Überschuldung (§ 19 InsO). Der Gesetzgeber versucht damit, das Insolvenzverfahren zum „richtigen Zeitpunkt“ in Gang zu setzen, um das Ziel einer optimalen Gläubigerbefriedigung soweit als möglich zu erreichen.[50]

Insolvenzrecht

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