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bb) Zeitraumbetrachtung

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In einem zweiten Schritt muss die weitere Liquiditätsentwicklung für einen gewissen Zeitraum betrachtet werden („Zeitraumilliquidität“). Denn eine nur vorübergehende Geldknappheit rechtfertigt nicht den Gang zum Insolvenzgericht. Sind die Verbindlichkeiten zum Stichtag größer als die Aktiva (z.B. zum 2.1.), liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner seine Liquiditätslücke kurzfristig wieder schließen kann. Das Wort „kurzfristig“ ist durchaus ernst zu nehmen. Der BGH billigt dem Unternehmen maximal drei Wochen zu, um sich durch Belebung der Geschäftsfähigkeit oder mit Hilfe eines Darlehens oder auf andere Weise (Kapitalerhöhung etc.) die erforderlichen Mittel zu beschaffen.[13] Auch kurzfristig liquidierbare sonstige Vermögenswerte (Verkauf von Umlaufvermögen) dürfen zu den verfügbaren Mitteln gerechnet werden, wenn sie innerhalb von drei Wochen zu Geld gemacht werden können.[14] Schließlich zählen dazu auch Forderungen, deren Eingang auf dem Konto sicher erwartet werden kann. Alles was nicht innerhalb kurzer Zeit (drei Wochen) zu Geld gemacht werden kann (z.B. Grundstücke), darf nicht in die liquiden Mittel einfließen.[15] Den Leitungsorganen muss klar sein, dass diese Frist äußerst kurz bemessen und für Darlehensverhandlungen oder Sanierungsversuche kaum ausreicht.

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Bei der Betrachtung der dreiwöchigen Liquiditätsentwicklung taucht ein weiteres Problem auf. Umstritten ist, welche Zahlen der Geschäftsführer auf der Passivseite verwenden darf. So hat der BGH etwas missverständlich verlautbart, dass der Geschäftsführer die künftigen Einnahmen den am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellen muss. Nimmt man diese Formulierung wörtlich, müsste der Geschäftsführer lediglich prüfen, ob er mit den neuen Einnahmen die Stichtags-Verbindlichkeiten begleichen kann. Damit könnte er eine „Bugwelle“ an Verbindlichkeiten vor sich herschieben. Diese Interpretation ist nach überwiegender Literaturansicht abzulehnen.[16] Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer = IDW vertritt den Standpunkt, dass die künftig fälligen Verbindlichkeiten (tagesgenau) in die Drei-Wochen-Rechnung einfließen müssen.[17] Stets sollte der Geschäftsführer den sichersten Weg wählen und sich an der strengeren Auffassung orientieren. In seinem Finanzplan muss er also für drei Wochen (dynamische Betrachtung) die zu erwartenden Einnahmen den voraussichtlichen Auszahlungen gegenüberstellen.

Insolvenzrecht

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